Gesetzliche Vorschriften des Amateurfunks

Amateurfunk ist ein Gebiet, welches vom Gesetzgeber genau im Auge behalten wird. Daher gibt es schon Vorschriften, welche eingehalten werden müssen, ehe mit dem Funken begonnen werden darf. 

Sind diese erfüllt und der Betrieb wurde gestartet, können Überprüfungen erfolgen, um zu sehen, ob das Amateurfunkgesetzauch eingehalten wird. Die Regulierungsbehörde ist hierfür zuständig.

Werden Unregelmäßigkeiten oder gar Verstöße festgestellt, hat dies schwerwiegende Folgen für den Amateurfunker. Zum einen wird seine Tätigkeit in ihrem Umfang eingeschränkt oder sogar gänzlich unterbunden. Zum anderen ist mit erheblichen Geldbußen zu rechnen.

Nachfolgend befindet sich ein kurzer Auszug zum Amateurfunkgesetz. Dieses ist online ausführlicher, mit den entsprechend Paragraphen und weiterführenden Hinweisen zu bereits bestehenden Gesetzen, zu finden.

 

Erklärungen zum Amateurfunkgesetz

Beschlossen hat der Bundestag am 23.06.1997 Folgendes zum AFuG (1997 Amateurfunkgesetz). Es umfasst 13 Paragraphen.

Im ersten Paragraphen des Amateurfunkgesetzes ist der Geltungsbereich festgelegt. 

Im zweiten Paragraphen des Amateurfunkgesetzes sind die Begriffsbestimmungen festgeschrieben. Dort kann nachgelesen werden, dass ein Funkamateur eine Person ist, welche über ein Amateurfunkzeugnis verfügt. Er betreibt den Amateurfunk nicht zu gewerblich oder wirtschaftlichen Zwecken. Der Amateurfunk ist ein Hobby, welches Amateurfunker untereinander betreiben. Interessant ist, dass die Nutzung der Weltraumfunkstellen gestattet ist. Zum Betreiben ist zwingend ein Frequenznutzungsplan erforderlich. 

Im dritten Paragraphen des Amateurfunkgesetzes werden die Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunk geregelt. Es gehört dazu, dass eine Frequenz zugeteilt wird und Rufzeichen vergeben werden. Die Rufzeichen sind personengebundenen. Aber auch Ausbildungsfunkbetriebe und Klubs erhalten ein Rufzeichen zugewiesen. 

Im vierten Paragraphen des Amateurfunkgesetzes geht es um fachliche Anerkennung und dergleichen. 

Im fünften Paragraphen des Amateurfunkgesetzes werden die Rechte, aber auch die Pflichten eines Amateurfunkersaufgeführt. 

Im sechsten Paragraphen des Amateurfunkgesetzes sind technische und betriebliche Rahmenbedingungen nachzulesen. 

Im siebten Paragraphen des Amateurfunkgesetzes geht es um die Schutzanforderungen. Diese umfassen die elektromagnetische Verträglichkeit der verwendeten Geräte. Darüber sind der Regulierungsbehörde von dem Funkamateur Berechnungsunterlagen vorzulegen, ehe er seine Tätigkeit aufnimmt. Gefordert werden können ergänzende Messprotokolle. 

Im achten Paragraphen des Amateurfunkgesetzes sind Informationen über Gebühren und Auslagen zu finden. Diese können erhoben werden für die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen, für eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, für die Zuteilung von Rufzeichen. Kosten können aber auch entstehen, wenn Anträge abgelehnt werden, eine Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme ausgesprochen wird. 

Im neunten Paragraphen des Amateurfunkgesetzes sind die Bußgeldvorschriften definiert. So werden Ordnungswidrigkeiten, Vorsatz und Fahrlässigkeit geahndet. Bestrafungen erfolgen in Form von Geldbußen, die mehrere Tausend Euro betragen können. 

Im zehnten Paragraphen des Amateurfunkgesetzes sind die Zuständigkeiten festgeschrieben. So nimmt beispielsweise die Regulierungsbehörde einige Aufgaben wahr. Die der Post und der Telekommunikation gehören dazu. 

Im elften Paragraphen des Amateurfunkgesetzes beinhalten Betriebseinschränkungen  und Betriebsverbote. Eine Regulierungsbehörde kann anordnen, wenn sie Verstöße gegen die geltende Rechtsverordnung festgestellt hat, diese Amateurfunkstellen teilweise oder völlig vom Betrieb ausschließen. Gleiches gilt, wenn Gefahr für Leib und Leben anderer besteht. 

Im zwölften Paragraphen des Amateurfunkgesetzes werden die Übergangsregelungen beschrieben. Sobald ein Gesetz bekannt gegeben wird, bis es in Kraft tritt, vergeht eine gewisse Zeit, in der die Übergangsregelungen greifen. Bis dahin gelten nämlich die bisherigen Gesetzmäßigkeiten weiter.

Im dreizehnten Paragraphen des Amateurfunkgesetzes steht, dass das Gesetz nach Verkündung in Kraft tritt und das bisher geltende Gesetz außer Kraft tritt. 

Anhand der vielen Paragraphen, die beim Betreiben des Amateurfunks zu beachten sind und die deutlichen finanziellen Strafen, die angedroht werden, sollten die Gesetze, die hier nur angerissen wurden nochmals genau gelesen werden. 

Für die bisherigen Ausführungen und Erklärungen besteht keinerlei Haftung, sie sind rein informativ.